Art. 62 Abs. 1 und Art. 73 BVG; Zuständigkeiten im Streit betreffend die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es keine Kompetenzattraktion des kantonalen Berufsvorsorgegerichts in Bezug auf rein aufsichtsrechtliche (Vor-)Fragen gibt. Im Streit betreffend die Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung (resp. eines Vorsorgewerks) ist zu unterscheiden, ob die Rechtmässigkeit von Sanierungsmassnahmen an sich in Frage steht - was in die alleinige Beurteilungskompetenz der Aufsichtsbehörde fällt -, oder ob auch resp. nur die konkrete Umsetzung der Sanierung auf der Basis des Anschlussvertrags zu beurteilen ist (E. 4.1).
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