Art. 114 Abs. 5 BV; Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG (in Kraft seit 1. Juli 2021); Art. 8, Art. 15 und Art. 16 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA); Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA; Art. 1 Bst. x, Art. 3 Abs. 1 Bst. i, Art. 6 und Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Vorruhestandsleistungen; Anrechnung von Versicherungszeiten im internationalen Verhältnis. Die Leistungen gemäss dem seit 1. Juli 2021 geltenden Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) sind als Vorruhestandsleistungen im Sinne von Art. 1 Bst. x und Art. 3 Abs. 1 Bst. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren (E. 9.6), was zur Folge hat, dass ausländische Versicherungszeiten für die Berechnung der Mindestversicherungsdauer (von 20 Jahren) nicht anzurechnen sind (E. 9.7).
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