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Die wichtigsten Abzüge

  

 

  

  


1. Direkte Bundessteuer

Die Höhe der zulässigen Abzüge hat die ESTV bei den Tarifen aufgeführt: Tabelle Abzüge, Ansätze und Tarife der natürlichen Personen.

2. Kantons- und Gemeindesteuern

Die Höhe der zulässigen Abzüge für die Kantons- und Gemeindesteuern ist in den Steuermäppchen der ESTV zur Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen festgehalten. Darin sind die meisten Abzüge detailliert dargestellt.

3. Übersicht über die wichtigsten Abzüge:

  • Abzüge vom Zweitverdienereinkommen: Bund und Kantone gewähren diesen Abzug, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind oder ein Ehegatte im Betrieb des anderen mitarbeitet.

  • Sozialabzüge vom Einkommen: Je nach den persönlichen Verhältnissen (Zivilstand, Anzahl Kinder oder unterstützte Personen) sind bei den Kantonssteuern und bei der direkten Bundessteuer besondere Abzüge möglich.

  • Steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten in den Kantonen: In den meisten Kantonen ist ein Abzug möglich, wenn die Eltern erwerbstätig sind und deshalb für die Betreuung der Kinder zusätzliche Kosten anfallen.

  • Sozialabzüge vom Vermögen und steuerfreies Minimum: Auch für die Vermögenssteuer sehen die Kantone je nach den persönlichen Verhältnissen (Zivilstand, Anzahl Kinder oder unterstützte Personen) besondere Abzüge vor. Ausserdem gewähren sie in der Regel ein steuerfreies Minimum. Die Bundessteuer wird auf dem Vermögen nicht erhoben.

  • Abzüge für Banksparen: Einige Kantone kennen besondere Abzüge für das Banksparen.

  • Kombinierte Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien: In allen Kantonen und bei der direkten Bundessteuer sind "kombinierte" Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien möglich. Die Höhe der Abzüge richtet sich nach dem Zivilstand, der Anzahl Kinder und auch danach, ob Beiträge in die Pensionskasse oder die Säule 3a geleistet werden. Weil das Banksparen eine Form der Selbstvorsorge darstellt, sind auch die (steuerbaren) Zinsen auf Sparkapitalien abziehbar.

  • Altersabzug / Abzug für bescheidene Einkommen: Die meisten Kantone sehen für Personen mit tiefen Einkommen oder für Personen mit Renteneinkommen besondere Abzüge vor.

  • Gewinnungskosten für unselbständig Erwerbende: Neben den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Fahrt zur Arbeit, für Verpflegung, Weiterbildung etc., kann in allen Kantonen eine "Pauschale für übrige Berufskosten" in Abzug gebracht werden. Ab dem Steuerjahr 2016 sind die Kosten für eine berufsorientierte Aus- und Weiterbildung bei der direkten Bundessteuer und in allen Kantonen auf CHF 12'000 begrenzt. Bei der direkten Bundessteuer sind ausserdem die Fahrkosten auf 3'000 Franken begrenzt worden. Auch die Kantone können eine Fahrkostenbegrenzung vorsehen. Die Kantone machen davon aber unterschiedlich Gebrauch.

  • Abzug für Krankheitskosten: Die nicht von der Krankenkasse übernommenen Krankheitskosten sind abziehbar, soweit sie einen bestimmten Selbstbehalt übersteigen. Der Selbstbehalt beträgt in den meisten Kantonen und bei der direkten Bundessteuer fünf Prozent des Reineinkommen. Steuertipp Nr. 4: Steuern spart man indem Arztbesuche in die erste Jahreshälfte gelegt werden!

  • Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen für gemeinnütziger Zwecke: Abziehbar sind Spenden an jene Insititutionen, die wegen Gemeinnützigkeit oder wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. In einigen Kantonen werden die spendenberechtigten Institutionen publiziert (Zusammenstellung der Spendenlisten). Die Höhe des Abzugs ist bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen auf zehn Prozent des Reineinkommens begrenzt.

  • Abzüge für Unterhaltskosten von Grundstücken und Gebäuden: In den meisten Kantonen kann jedes Jahr zwischen dem Abzug für die tatsächlichen Unterhaltskosten und dem Abzug einer Pauschale gewählt werden. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem Alter der Liegenschaft. Steuertipp Nr. 13: Steuern spart man indem der nicht dringende Liegenschaftsunterhalt aufgespart wird!