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Abzüge vom Zweitverdienereinkommen: Bund und Kantone gewähren diesen
Abzug, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind oder ein Ehegatte im
Betrieb des anderen mitarbeitet.
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Sozialabzüge vom Einkommen: Je nach den persönlichen
Verhältnissen (Zivilstand, Anzahl Kinder oder unterstützte Personen)
sind bei den Kantonssteuern und bei der direkten Bundessteuer besondere Abzüge
möglich.
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Steuerliche Behandlung der
Kinderbetreuungskosten in den Kantonen: In den meisten Kantonen ist ein
Abzug möglich, wenn die Eltern erwerbstätig sind und deshalb für die
Betreuung der Kinder zusätzliche Kosten anfallen.
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Sozialabzüge vom Vermögen und steuerfreies
Minimum: Auch für die Vermögenssteuer
sehen die Kantone
je nach den
persönlichen Verhältnissen (Zivilstand, Anzahl Kinder oder unterstützte
Personen) besondere Abzüge vor. Ausserdem gewähren sie in der Regel ein
steuerfreies Minimum. Die Bundessteuer wird auf dem Vermögen nicht
erhoben.
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Abzüge für Banksparen: Einige Kantone kennen besondere
Abzüge für das Banksparen.
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Kombinierte Abzüge für Versicherungsprämien und
Zinsen von Sparkapitalien: In allen Kantonen und bei der
direkten Bundessteuer sind "kombinierte" Abzüge für
Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien möglich. Die Höhe
der Abzüge richtet sich nach dem Zivilstand, der Anzahl Kinder und auch
danach, ob Beiträge in die Pensionskasse oder die Säule 3a geleistet
werden. Weil das Banksparen eine Form der Selbstvorsorge darstellt, sind
auch die (steuerbaren) Zinsen auf
Sparkapitalien abziehbar.
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Altersabzug / Abzug für bescheidene Einkommen:
Die meisten Kantone sehen für
Personen mit tiefen Einkommen oder für Personen mit Renteneinkommen
besondere Abzüge vor.
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Gewinnungskosten für unselbständig Erwerbende:
Neben den nachgewiesenen
tatsächlichen Kosten für die Fahrt zur Arbeit, für Verpflegung,
Weiterbildung etc., kann in allen Kantonen eine "Pauschale für
übrige Berufskosten" in Abzug gebracht werden. Ab dem Steuerjahr 2023
sind die Kosten für eine berufsorientierte Aus- und Weiterbildung bei der
direkten Bundessteuer und in allen Kantonen auf CHF 12'700 begrenzt. Bei der
direkten Bundessteuer sind ausserdem die Fahrkosten auf 3'200 Franken
begrenzt worden. Auch die Kantone können eine Fahrkostenbegrenzung vorsehen.
Die Kantone machen davon aber unterschiedlich Gebrauch.
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Abzug für Krankheitskosten:
Die nicht von der
Krankenkasse übernommenen Krankheitskosten sind abziehbar, soweit sie einen
bestimmten Selbstbehalt
übersteigen. Der Selbstbehalt beträgt in den meisten Kantonen und bei
der direkten Bundessteuer fünf Prozent des Reineinkommen. Steuertipp
Nr. 4: Steuern spart man indem Arztbesuche in die erste Jahreshälfte
gelegt werden!
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Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen für
gemeinnütziger Zwecke: Abziehbar sind Spenden an
jene Insititutionen, die wegen Gemeinnützigkeit oder wegen Verfolgung
öffentlicher Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. In einigen
Kantonen werden die spendenberechtigten Institutionen publiziert (Zusammenstellung
der Spendenlisten). Die Höhe des Abzugs ist bei der direkten
Bundessteuer und in den meisten Kantonen auf zehn Prozent des Reineinkommens
begrenzt.
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Abzüge für Unterhaltskosten von Grundstücken und
Gebäuden: In den meisten Kantonen kann jedes
Jahr zwischen dem Abzug für die tatsächlichen Unterhaltskosten und dem
Abzug einer Pauschale gewählt werden. Die Höhe der Pauschale richtet
sich nach dem Alter der Liegenschaft. Steuertipp
Nr. 13: Steuern spart man indem der nicht dringende
Liegenschaftsunterhalt aufgespart wird!